Vereinsrecht
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In Folge verschiedener Mitgliedschaften in Hundezuchtvereinen, die dem VDH angeschlossen sind, wurde ich seit Jahren immer wieder mit rechtlichen Problemen von Vereinen, Amtsträgern und Mitgliedern in den verschiedensten Bereichen beauftragt. Meine Erfahrungen in der Hundehaltung (seit 1977), Sozialisation und Erziehung, in der ich
sowohl Erfahrungen mit Mischlingen als auch mit den Hunderassen Rauhaarteckel, Labrador Retriever und Komondor sammeln konnte, aus der Hundezucht und aus der Vereinsführung sind bis heute sehr
hilfreich bei der anwaltlichen Vertretung auf diesem Rechtsgebiet.
Ich habe mich aktiv beteiligt an der Aufzucht von insgesamt 3 Komondor-Würfen. Auch auf den
Ausstellungen zeige ich immer gern meine Hunde, die z.T. auch Championtitel errungen haben.
Von 2001 bis 2004 war ich Vorsitzende des Klubgerichts im Klub für Ungarische Hirtenhunde e.V.. Seit 2004 bin ich 1. Vorsitzende des Klubs für Ungarische Hirtenhunde und beschäftige mich dort mit sämtlichen Angelegenheiten, die in einem Hundezuchtverein zu regeln sind.
Auf dem Gebiet des Vereinsrechtes bin ich seit über 10 Jahren anwaltlich tätig. Eine Tätigkeit im Bereich des Vereinsrechtes bezieht sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten: Außergerichtliche Tätigkeiten:
gerichtliche Tätigkeit:
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Entscheidungen zum Vereinsrecht:
- Das VDH-Verbandsgericht ist kein Schiedsgericht, sondern Vereinsgericht (OLG Hamm I-8 SchH 2/08)
- Das Klubgericht des Klubs für Ungarische Hirtenhunde e.V. ist kein Schiedsgericht, sondern Vereinsgericht (OLG Hamm 8 SchH 2/98)
- Vor Anrufung staatlicher Gerichte muss der vereinsinterne Rechtsweg ausgeschöpft sein (LG München 23 O 7761/09)
- Die Bestellung zum Vorstand durch die Mitgliederversammlung ist nichtig, wenn das formelle Verfahren zur Aufnahme des Vorstands als Mitglied nach der Satzung nicht eingehalten wurde (AG Hamm 16 C 02/97)
- Der Widerruf der Zuchtstättenabnahme unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung und bedarf der Grundlage in der Vereinssatzung (LG Mannheim 10 S 80/09)
- Das Vereinsmitglied muß vereinsinterne Beschlüsse innerhalb angemessener, beschränkter Zeit geltend machen, wobei ein Zeitraum von 8 Monaten für die Klageerhebung zu lang ist (LG Darmstadt 1 O 256/10)
- Den Vereinsmitgliedern steht es grundsätzlich frei, zu welchem Zweck sie sich zusammenschließen, solange sie nicht gegen bestehende Gesetze, die guten Sitten und den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen mit der Folge, dass ein Raucherclub in Niedersachsen in das Vereinsregister einzutragen ist (OLG Oldenburg 12 W 39/08)
- Der Wesensrichter ist kein Amtsträger, die Suspendierung eines Wesensrichters ist keine Vereinsstrafe (VDH-Verbandsgericht 1 VG 3/2009)
- Die Veröffentlichung eines Protokolls der Mitgliederversammlung in der Vereinszeitung unterfällt den in § 7 Abs. 3 Ziffer 2 Nds. PresseG genannten
Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichten und ist einer Gegendarstellung einer Gegendarstellung nicht zugänglich (AG Osterholz-Scharmbeck 3 C 1056/11)
